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BGB § 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung

BGB § 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung

[ Auszug: (1) Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt überlebt, der ... ]